Die Selbstverteidigungssituation aus
juristischer Sicht:
Wenn man im Zuge einer Selbstverteidigungshandlung den Angreifer verletzt, so
liegt aus rechtlicher Sicht zunächst eine Körperverletzung vor. Und solange kein
Rechtfertigungsgrund vorliegt, ist Körperverletzung gerichtlich strafbar. Aus
diesem Grund muss jeder, der sich mit Selbstverteidigung beschäftigt, Kenntnisse
über den Notwehrbegriff haben. Die Notwehr ist ein so genannter
Rechtfertigungsgrund, d.h. unter gewissen Voraussetzungen werden Handlungen, die
gegen die Rechtsordnung verstoßen, von dieser gebilligt. Im österreichischen
Strafgesetzbuch (StGB) ist die Notwehr im § 3 verankert. Er lautet:
§ 3. (1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung
bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden
Angriff auf Leben, Gesundheit, körperlicher Unversehrtheit, Freiheit oder
Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht
gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen bloß ein
geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der
zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
(2) Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich
einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn
dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar,
wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung
mit Strafe bedroht ist.
Der Notwehrbegriff besteht aus: Notwehrlage, Notwehrhandlung und
Verteidigungswille
Notwehrlage: Sie wird ausgelöst durch einen gegenwärtigen oder unmittelbar
drohenden rechtswidrigen Angriff eines Menschen auf ein notwehrfähiges
Rechtsgut. Im einzelnen müssen vorliegen:
a) Angriff eines Menschen: Dabei muss es sich um eine aktive Tätigkeit
handeln. (Beispiel: der Angreifer schlägt mit seiner Faust zu); ein passives
Verhalten ist durch Notwehr nicht gerechtfertigt. (Beispiel: Der Türsteher,
welcher eine Person, die das Lokal nicht verlassen will und keine aktive
Angriffstätigkeit tätigt, sondern sich nur passiv verhält, verletzt, kann sich
nicht auf Notwehr berufen)
b) Der Angriff muss gegenwärtig oder unmittelbar drohend sein: Der
Angriff ist gegenwärtig, solange er tatsächlich noch andauert. Unmittelbar
drohend ist der Angriff, wenn zwar noch keine Rechtsgutverletzung vorliegt,
jedoch unmittelbar in eine solche umschlagen kann, d.h., der Angriff steht kurz
bevor. (Beispiel: Der Angreifer ballt die Faust und holt zum Schlag aus)
c) Der Angriff muss rechtswidrig sein, also gegen die Rechtsordnung
verstoßen. Dass der Angriff vom Angegriffenen voraussehbar oder vermeidbar war,
ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Notwehr. Dagegen gibt es gegen Angriffe
in Ausübung der Notwehr keine Notwehr. Grundsätzlich liegt auch dann keine
Notwehrsituation vor, wenn der Angegriffenen es unterlassen hat, der
Konfrontation mit seinem Widersacher rechtzeitig auszuweichen, obwohl ihm ein
Ausweichen nach Lage des Falles möglich und zumutbar war. Es ist zwar
grundsätzlich niemand verpflichtet, einen rechtswidrigen Angriff eines anderen
von vornherein auszuweichen, nur kann in gewissen Fällen ein Ausweichen die
zweckmäßigste und sinnvollste „Verteidigung“ sein. Ebenso kann sich nicht auf
Notwehr berufen, wer die Konfrontation mit dem anderen selbst herbeiführt,
diesen provoziert und rechtswidrig, z.B. durch Versetzen einer Ohrfeige, in
seiner körperlichen Integrität verletzt hat.
d) Durch die Notwehr darf nur in Rechtsgüter des Angreifers eingegriffen
werden. Eingriffe in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter sind grundsätzlich nicht
durch Notwehr gerechtfertigt. Es kann hier jedoch entschuldigender oder
rechtfertigender Notstand in Betracht kommen. (Beispiel: Zwei Jugendliche kommen
in ein Geschäft. Einer von ihnen nimmt, ohne dass der andere davon Kenntnis hat,
eine Geldtasche aus einem Einkaufswagen und flieht. Der Vorfall wird beobachtet
und der unbeteiligte Jugendliche wird vom Besitzer der Geldtasche festgehalten.
Hier ist grundsätzlich keine Notwehr zulässig, eventuell liegt eine
Notstandslage vor.)
e) Es muss sich um einen Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut
handeln. Als solche zählt das Gesetz auf: Leben, Gesundheit, körperliche
Unversehrtheit, Freiheit und Vermögen. Obwohl nicht im Gesetz selbstständig
angeführt, zählen auch Angriffe auf die Geschlechtssphäre zu den notwehrfähigen
Rechtsgütern. Es gibt allerdings keine Notwehr gegen Verletzungen der Ehre. Auch
kommt der Notwehrschutz nur persönlichen Rechtsgütern zu. Angriffe auf
Rechtsgüter Dritter können jedoch Nothilfe begründen. Für sie gelten die
Grundsätze der Notwehr. (Beispiel: Wenn jemand körperlich angegriffen wird und
aufgrund eines körperliche Gebrechens nicht verteidigungsfähig ist, so kann
z.B. sein Begleiter zu Gunsten des Angegriffenen Nothilfe leisten.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Angegriffenen diese Hilfe auch
will)
Die Notwehrhandlung:
Sie muss sich auf die notwendige Verteidigung beschränken. Der Angreifer darf
nur soweit beeinträchtigt werden, als es zur Abwehr des Angriffes notwendig ist.
Als notwendig kann man jene Verteidigung bezeichnen, die das schonendste Mittel
zur Abwehr des Angriffes darstellt. Dabei muss die Art und Intensität des
Angriffes, die Gefährlichkeit des Angreifers und die zur Abwehr zur Verfügung
stehenden Mittel berücksichtigt werden. Wer sich körperlich erfolgreich
verteidigen kann, darf nicht ohne weiters eine Waffe verwenden. Die
Notwehrhandlung muss die letzte Möglichkeit zur Verteidigung darstellen. Besteht
die Möglichkeit zum Ausweichen, so ist die Notwehrhandlung nicht unvermeidbar.
Der durch die Verteidigung zu erwartende Schaden darf nicht außer Verhältnis zu
dem durch den Angriff drohenden Schaden stehen (Abs. 1 2. Satz/ Unfugabwehr).
Die Abwehrhandlung darf zum erwartenden Schaden aus dem Angriff nicht
unverhältnismäßig sein. (Beispiel: eine unzulässige Abwehrhandlung wäre z.B.
wenn der Besitzer eines Zeitungsstandes einen Dieb, der eine Zeitung gestohlen
hat, mit einem Baseballschläger krankenhausreif prügelt. Die durch diese
Verteidigung verursachte schwere Körperverletzung steht außer Verhältnis zum
Angriff auf das Eigentum)
Der Verteidigungswille:
Darunter versteht man den Willen, den Angriff abzuwehren. Dieses subjektive
Rechtfertigungselement wird grundsätzlich immer vorhanden sein.
Grenzen der Notwehr:
Notwehrüberschreitung (Notwehrexzess):
Eine Notwehrüberschreitung liegt vor, wer das gerechtfertigte Maß der
Notwehr überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung
bedient (Abs. 2)
(Beispiel: Jemand, der einen unbewaffneten Angreifer, welcher ihm gerade eine
Ohrfeige verpasst hat, im Zuge der Notwehr mit einem Messer tödlich verletzt.
Wir gehen davon aus, dass der Angriff noch gegenwärtig war)
Dabei muss man unterscheiden:
a) Erfolgt die Überschreitung aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken, so entfällt
die Bestrafung wegen vorsätzlicher Begehung der Tat. Allerdings ist eine
Bestrafung wegen fahrlässiger Begehung möglich, sofern die fahrlässige Begehung
des Delikts strafbar ist oder man kann dem Verursacher trotz Gemütsbewegung
vorwerfen, er habe die Notwendigkeit oder Angemessenheit der
Verteidigungshandlung verkannt.
b) Erfolgt die Überschreitung aus Zorn, Empörung oder Aufwallung, hat der
Verursacher wie bei vorsätzlicher Notwehrüberschreitung die Folgen der Handlung
voll zu verantworten.
Notwehrvorwand (Notwehrprätext):
Darunter versteht man die Berufung auf Notwehr, ohne dass eine
Notwehrsituation gegeben war, entweder weil die Notwehrlage nicht oder nicht
mehr vorlag oder weil die Notwehr nicht aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken
überschritten wurde. Sie zieht die volle strafrechtliche Verantwortung nach
sich.
Putativnotwehr:
Darunter versteht man die irrtümliche Annahme, dass eine Notwehrlage
vorliegt. (Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt). Man kann dabei nicht
wegen vorsätzlicher Tatbegehung bestraft werden, allerdings ist eine Bestrafung
wegen fahrlässiger Tatbegehung ist möglich.